Der Verein führt den Namen Berufsverband Deutscher Nervenärzte, Landesverband Niedersachsen, mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister und hat seinen Sitz in Hannover.
Der Verband kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit Ehrenmitglieder ernennnen. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Berufsverband verdient gemacht haben. Der Antrag muß von mindestens 5 Mitgliedern vorgebracht werden und begründet sein. Ehrenmitglieder erhalten dieselben Rechte wie außerordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder, die sich als Nervenärzte, Neurologen oder Psychiater in freier Praxis befinden, können sich die Mitgliedsrechte durch Beitragszahlung erwerben.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf Vermögen des Verbandes.
Anwärter auf die Mitgliedschaft, außerordentliche Mitglieder und Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge gemäß der Beitragsordnung bis zu dem in der Beitragsordnung festgelegten Termin vollständig an den Verband zu entrichten. Als entrichtet gelten die Beträge erst, wenn sie auf dem Verbandskonto gebucht sind.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, sofern die satzungsgemäßen Beiträge zum festgelegten Zeitpunkt entrichtet worden sind.
Nach einem Jahr Zugehörigkeit zum Verband als Anwärter, außerordentliche Mitglieder oder ordentliche Mitglieder haben ordentliche Mitglieder auch das passive Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder und Anwärter auf die Mitgliedschaft haben das Recht auf alle schriftlichen Mitteilungen des Landesverbandes, die auch den ordentlichen Mitgliedern zugehen. Darüberhinaus können sie alle Veranstaltungen des Berufsverbandes zu den gleichen Konditionen besuchen wie ordentliche Mitglieder. Bei den Mitgliederversammlungen können sie durch einfachen Beschluß der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden.
Die Höhe der Beiträge ist in der Beitragsordnung bestimmt, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Die Beiträge sind im Lastschriftverfahren per Bankeinzug zu entrichten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Weitere organisatorische Einrichtungen können sowohl von der Mitgliederversammlung als auch vom Vorstand geschaffen werden. Vom Vorstand geschaffene Einrichtungen gelten als beschlossen, sofern sie nicht auf der nächsten Mitgliederversammlung abgelehnt werden.
Gewinne und Vermögensanteile, die dem Verband aus solchen Einrichtungen zufließen, dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer als weiterem stellvertretenden Vorsitzenden. Beisitzer können vom Vorstand berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse sind in der Regel einstimmig herbeizuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit, der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand kann auch im Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung zustimmen.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt ein Geschäftsverteilungsplan, der vom jeweiligen Vorstand erstellt wird.
Beschlüsse des Vorstandes sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom schriftführenden Geschäftsführer zu unterschreiben. Bei dessen Abwesenheit bestimmt der Vorstand einen Vertreter.
Der Verband übernimmt den Rechtsschutz für alle Streitigkeiten, die sich aus der Tätigkeit des Vorstandes für den Verband ergeben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes gemäß Geschäftverteilungsplan vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jährlich hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Aufgrund dieses Berichtes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Verweigert die Mitgliederversammlung die Entlastung in allen Punkten, ist die Amtszeit des Vorstandes beendet, und es muß während dieser Versammlung ein neuer Vorstand gewählt werden. Wird der Vorstand wiedergewählt, gilt er als entlastet.
Verweigert die Versammlung nur einem Mitglied des Vorstands die Entlastung, so gilt dieses als abgewählt und muß während dieser Versammlung ersetzt werden. Findet sich kein Kandidat für das Amt, so verbleibt der abgewählte Amtsinhaber in seinem Amt und gilt als entlastet.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen werden im Rahmen einer Entschädigungsordnung erstattet. Die Entschädigungsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt solange, bis sie durch die Mitgliederversammlung geändert wird.
Die Geschäfte des Verbandes werden durch den Vorstand gemäß der Geschäftsordnung geführt. Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Verbandsfinanzen. Zu seinen Aufgaben gehört die Vorlage einer Jahresbilanz und die einer Gewinn und‑ Verlustrechnung per 31.12. jeden Jahres bei der Mitgliederversammlung sowie die Vorlage eines Etatentwurfs für das folgende Geschäftsjahr.
Zur Minderung des persönlichen Risikos des Geschäftsführers schließt der Verband eine entsprechende Haftpflichtversicherung für den jeweiligen Amtsinhaber ab.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt die Entlastung des Vorstandes und den Etat.
Sie findet in der Regel in den Herbstmonaten statt. Zeitpunkt und Ort werden in der Regel von der vorhergehenden Versammlung festgelegt. Im Frühjahr wird in der Regel eine Tagung des Verbandes durchgeführt. Der Vorstand kann während dieser Tagung eine weitere Mitgliederversammlung anberaumen.
Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies entweder vom Vorstand beschlossen wird oder von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder gefordert wird. Zwischen dem satzungsgemäßen Begehren und dem Stattfinden der Mitgliederversammlung müssen mindestens 4, dürfen aber höchstens 8 Wochen vergehen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn eine Tagungsordnung vorliegt und die Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin über den Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung informiert wurden. Die Organisation der Versammlung liegt beim Vorstand.
Der Abstand zwischen den ordentlichen Hauptversammlungen liegt in der Regel bei 12 Monaten, höchstens jedoch bei 18 Monaten. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Lässt sich während der vorgesehenen Tagungszeit die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht herstellen, muß der Vorstand innerhalb der folgenden 6 Monate unter den obengenannten Bedingungen eine neue Mitgliederversammlung einberufen.
Bis zum Zustandekommen einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung geht die Beschlussvollmacht der Mitgliederversammlung auf den Vorstand über. Satzungsänderungen, Vorstandswahlen oder die Auflösung des Verbandes sind in dieser Zeit nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus der Reihe der Beisitzer.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Verbandes ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder kann schriftlich erfolgen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen und allen Mitgliedern baldmöglichst zuzusenden.
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer besonderen, nur zu diesem Zweck mit einer Frist von mindestens 1 Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden. Die Stimmabgabe kann schriftlich erfolgen. Die Versammlung beschließt auch, an welche Organisation vorhandenes Vereinsvermögen, das nach Zahlung der noch offenen Rechnungen des Vereins verbleibt, zur Fortführung des Vereinszwecks weitergegeben wird.
Der Landesverband Niedersachsen des Berufsverbandes Deutscher Nervenärzte e. V. ist als juristische Person Mitglied des Bundesverbands Deutscher Nervenärzte e.V.. Die Mitgliedschaft im jeweiligen Landesverband richtet sich nach der Arbeitsstätte des Mitgliedes. Daneben entscheidet der Wohnort. Der Landesverband Niedersachsen entspricht in seinem Einzugsbereich dem Lande Niedersachsen. Durch Zustimmung der Mitgliederversammlung sind Fusionen mit Berufsverbänden Deutscher Nervenärzte aus benachbarten Bundesländern möglich. Daraus entstehende notwendige Veränderungen des Vereinsnamens bedürfen nur der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das zuständige Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung ist errichtet worden am 9. Mai 1992.
Datum | Veröffentlichung | Dateigröße |
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15.03.2016 | Satzung | 27,23 kB |